Statuten

Art. 1 | Name und Sitz 

Unter dem Namen «IG Elternräte Winterthur» (Interessengemeinschaft der Elterngremien der Stadt Winterthur, nachfolgend IGERWI) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff. ZGB. Der Verein ist politisch und konfessionell unabhängig.

Der Sitz des Vereins ist Winterthur.

 

Art. 2 | Zweck 

Die IGERWI ist die Institution für Informations- und Erfahrungsaustausch und die Koordination zwischen den Elterngremien der Stadt Winterthur gemäss § 55 des Volksschulgesetzes des Kantons Zürich. Die IGERWI ist Ansprechpartnerin für Behörden und Organisationen aller Bereiche und Ebenen für Elternmitwirkungs-belange, welche nicht oder nicht ausschliesslich das Interesse der einzelnen Elterngremien betreffen.

 

Art. 3 | Mitgliedschaft 

Mitglieder des Vereins sind von Elterngremien (gemäss §55 des Volksschulgesetzes des Kt. Zürich) namentlich delegierte Personen.

 

Art. 4 | Mittel

Der Verein finanziert seine Tätigkeiten aus Beiträgen der öffentlichen Hand, allfälligen Spenden sowie aus Zuwendungen verschiedener Institutionen. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

 

Art. 5 | Geschäftsjahr und Arbeitsorganisation

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr, 1. Januar – 31. Dezember. Die Organisation von Arbeitssitzungen und Versammlungen ist Sache des Vorstandes. 

 

Art. 7 | Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand in der Regel im 1. Quartal des Geschäftsjahres einberufen. Ausserordentliche Mitgliederversammlungen können durch Beschluss des Vorstandes oder auf schriftliches Verlangen von einem Fünftel der Vereinsmitglieder einberufen werden. Die Einladung zu den Mitgliederversammlungen erfolgt mindestens 21 Tage im Voraus unter Angabe der zu behandelnden Traktanden. Einladungen per E-Mail sind gültig. Traktandenwünsche von Mitgliedern sind bis 4 Wochen vor der Mitglieder-versammlung beim Vorstand einzureichen.

 

Art. 8 | Stimmrecht 

An der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Stellvertretung innerhalb eines Elterngremiums ist gestattet. Die Vorstandsmitglieder sind mit Ausnahme ihrer eigenen Entlastung und unter Berücksichtigung von Art. 68 ZGB stimm- und wahlberechtigt.

 

Art. 9 | Beschlussfassung an der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse durch einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder, Enthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht gezählt. Für Statutenänderungen ist die Zustimmung der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitgliederstimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit fällt der/die Vorsitzende den Stichentscheid.

 

Art. 10 | Kompetenzen der Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung obliegende Geschäfte sind:

a)        Genehmigung des Jahresberichtes 

b)        Genehmigung der Jahresrechnung nach Kenntnisnahme des

            Revisionsberichtes Entlastung des Vorstands

c)        Festlegung der Mitgliederbeiträge

d)        Genehmigung der Jahresplanung für das Folgejahr

e)        Genehmigung des Budgets für das Folgejahr

f)         Wahl des Präsidiums, der übrigen Vorstandsmitglieder und der Rechnungsrevision

g)        Beschlussfassung weiterer vom Vorstand oder von Mitgliedern eingebrachten Geschäfte

f)         Entscheide über Statutenänderungen

 

Art. 11 | Vorstand

Der Vorstand besteht maximal aus sieben Vorstandsmitgliedern. Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für jeweils ein Jahr gewählt und sind wieder wählbar. Vorstandsmitglieder können nicht gleichzeitig als Delegierte eines Elterngremiums bestimmt werden.

Der Vorstand,

a) erstellt den Jahresbericht, die Jahresplanung und das Budget für das Folgejahr und lässt diese von

der Mitgliederversammlung verabschieden.

b) besteht aus Eltern schulpflichtiger Kinder. Stehen keine geeigneten Eltern zur Verfügung können per Entscheid der Generalversammlung auch Mitgliedergewählt werden, welche keine schulpflichtigen Kinder haben. Sie dürfen jedoch maximal drei Vorstandsmitglieder ausmachen. Der Vorstand koordiniert und ernennt ein Kernteam bestehend aus dem Vorstand und weiteren Mitwirkenden zur Bearbeitung der anstehenden Aufgaben.

c) berichtet den Mitgliedern über den Stand der Arbeiten.

 

Art. 12 | Beschlussfassung im Vorstand

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Vorstandsbeschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit fällt die Präsidentin bzw. der Präsident den Stichentscheid. Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Korrespondenzweg (auch E-Mail) gültig.

 

Art. 13 | Kompetenzen des Vorstandes

Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte und vertritt den Verein nach aussen. Er wird verpflichtet durch Kollektivunterschrift der Präsidentin bzw. des Präsidenten und eines weiteren Vorstandsmitglieds. Er kann Arbeitsgruppen einsetzen und externe Fachleute beiziehen, Aufgaben delegieren sowie Einsitz in Drittgremien nehmen.

 

Art. 14 | Rechnungsrevision 

Die Vereinsrechnung wird jährlich von zwei RevisorInnen auf ordentliche Führung hin geprüft. Die RechnungsrevisorInnen erstatten dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht und Antrag. 

 

Art. 15 | Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins wird von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen. Das Vereinsvermögen wird in diesem Fall für ähnliche Projekte in der Stadt Winterthur zur Verfügung gestellt. Über die Verwendung entscheidet die Auflösungsversammlung auf Antrag des Vorstands. 

 

Art 16 | Genehmigung und Inkraftsetzung

Die Statuten wurden an der Versammlung der IGERWI vom 12.05.2009 provisorisch genehmigt und traten nach Ablauf der Vernehmlassungsfrist bis 30. Juni 2009 in Kraft.

Winterthur, 6. März 2019